Corona: Anwendung der Kapazitätsregel in der Weiterbildung


Ab 19. April sind unter Einschränkungen in der Weiterbildung wieder Präsenzveranstaltungen möglich. Nun ist auch klar, dass die umstrittene Regel zur Kapazitätsbegrenzung pragmatisch umgesetzt werden kann.

Die Frage, wie die Kapazitätsbeschränkung auf einen Drittel der Räumlichkeiten in der Weiterbildung umgesetzt wird, ist geklärt. Gemäss Auskunft des Bundes gilt Folgendes:

  • Wenn die Teilnehmenden in Seminar- und Kursräumen sitzen und die Abstandsregel von 1,5 Metern eingehalten wird, gilt die Kapazitätsbeschränkung auf einen Drittel der Räumlichkeit als erfüllt.
  • Bei Kursen, in denen sich die Teilnehmenden im Raum frei bewegen, müssen 10 m2 pro Person vorhanden sein. Bei Räumen unter 30 m2 gilt eine Mindestfläche von 6 m2 pro Kopf.

Diese Regelung basiert auf den Ziffern 3.1 sowie 3.2 des Anhangs der Verordnung «besondere Lage», welcher Vorgaben zu den Schutzkonzepten macht. In der Praxis zeigt sich zudem, dass die Belegung eines Kursraums mit der Einhaltung der 1,5-Meter-Abstandsregel höchstens einen Drittel der maximalen Kapazität bei Konzertbestuhlung erreicht. Die Konzertbestuhlung wird als Referenzwert verwendet, da die Hörsäle der Hochschulen in der Regel in dieser Form ausgestattet sind.

Aus Sicht des SVEB wird die Kapazitätsregel damit pragmatisch umgesetzt. Sie bietet eine klare Grundlage für die Planung von Präsenzunterricht in den nächsten Wochen.