Für die Weiterbildung bleibt die seit dem 9. Dezember gültige Regelung in Kraft. Der SVEB begrüsst, dass der Bundesrat erneut von einem absoluten Präsenzverbot absieht.
Gleichzeitig mit den neuen Corona-Massnahmen hat der Bundesrat die Unterstützung über das Härtefallprogramm ausgebaut. So hat er die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Für Weiterbildungsanbieter, die ihr Angebot online nicht durchführen können und auch nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss Art. 6d fallen, dürfte diese neue Regelung zum Zug kommen.
Die Obergrenze für A-fonds-perdu-Beiträge wird auf 20 Prozent des Umsatzes bzw. 750'000 Franken je Unternehmen erhöht.
Anträge für Härtefallhilfen können die bei den Kantonen eingereicht werden.
Medienmitteilung des Bundes zum Härtefallprogramm