Seit dem 2. November sind Präsenzveranstaltungen in der Weiterbildung mit wenigen Ausnahmen verboten. Für Weiterbildungsanbieter, die auf Präsenzunterricht angewiesen sind, kommt dieses Verbot einer behördlichen Schliessung gleich. Sie gelten nun unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsberechtigungen automatisch als Härtefall.
Offen war nach der Entscheidung zur Härtefallregelung zunächst, ob auch jene Weiterbildungsanbieter als Härtefall gelten, die über Online-Formate weiterhin Umsatz erwirtschaften können. Diese Frage hat der Bund nun geklärt:
Gemäss den Erläuterungen zur Härtefall-Verordnung gilt ein Unternehmen auch dann als geschlossen, «wenn es die durch die Schliessung verursachten Umsatzeinbussen durch das Anbieten von behördlich zugelassenen Tätigkeiten mindert (z.B. Restaurant mit Take away-Angebot oder ein Detailhandelsgeschäft, das Abholservice für vorbestellte Waren anbietet). Ebenfalls als geschlossen gilt ein Unternehmen, wenn ein wesentlicher Geschäftsteil geschlossen werden muss (z.B. Warenhaus, das auch Lebensmittel verkauft).» (Erläuterungen, Art. 5b, Abs. 1)
Das Präsenzverbot in der Weiterbildung ist also grundsätzlich als Schliessung resp. Teilschliessung im Sinne der Härtefallverordnung einzustufen, auch wenn der Anbieter über Online-Formate noch Umsatz erwirtschaften kann.
Zu beachten ist, dass es gemäss der Verordnung den Kantonen überlassen ist, den konkreten Umgang mit Teilschliessungen zu regeln. Bei der Berechnung der Härtefallhilfe sollen es die Kantone also mitberücksichtigen, wenn teilweise geschlossene Unternehmen Umsatz erwirtschaften.
Erläuterungen zur Härtefallverordnung (Version vom 20. Januar)