Der Bundesrat hat am Freitag, 13. März, weitere einschneidende Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus bekannt gegeben, die auch die Weiterbildung betreffen. Bis 4. April sind alle Präsenzveranstaltungen an Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten untersagt. Dieses Verbot gilt nach Auskunft des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI auch für öffentliche und private Weiterbildungsanbieter.
Ausnahmeregelungen
Gemäss den Erläuterungen zu der vom Bundesrat erlassenen Verordnung können die Kantone Ausnahmen vom Verbot bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und von den Anbietern ein Schutzkonzept vorgelegt wird (Art 7).
Wirtschaftliche Folgen
Die getroffenen Massnahmen werden gravierende wirtschaftliche Folgen für die Weiterbildungsanbieter haben. Der SVEB wird dem Bund einen Forderungskatalog unterbreiten, um diese Folgen so weit weit wie möglich zu dämpfen. Deshalb ruft der SVEB Weiterbildungsanbieter dazu auf, ihre Situation gegenüber dem Verband zu schildern. Informationen können an medien@clutteralice.ch gesendet werden.
Der Bundesrat stellt bis zu 10 Milliarden Franken als Soforthilfe für Unternehmen zur Verfügung. In Aussicht gestellt hat er auch die Unterstützung von freiberuflich tätigen Personen. In wie weit freischaffende Kursleitende von den Unterstützungsmassnahmen des Bundes profitieren können, wird der SVEB ebenfalls abklären.
Kurzfristig empfiehlt der SVEB betroffenen Weiterbildungsanbietern, einen Anspruch auf Kurzzeitarbeitsentschädigung für ihre festangestellten Mitarbeitenden zu prüfen. Wie der Bundesrat mitgeteilt hat, sollen die Rahmenbedingungen dafür gelockert werden. Gemäss SECO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
- der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
- die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
- der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
- der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)
Auswirkungen auf das AdA-System