Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat insgesamt weitergehende Lockerungen beschlossen als an der Konsultation vorgeschlagen. In der Weiterbildung entfällt ab 26. Juni 2021 die Personenbeschränkung für Präsenzveranstaltungen. Die Maskenpflicht in Weiterbildungsinstitutionen sowie die Abstandspflicht bleiben jedoch bestehen.
Aufgrund der positiven Entwicklung der epidemischen Lage und des Impf-Fortschritts geht der fünfte Öffnungsschritt weiter als erwartet. Für die Weiterbildung sind insbesondere folgende Neuerungen relevant:
- Die Kapazitätsregel für Präsenzveranstaltungen in der Weiterbildung wird ganz aufgehoben. Es besteht damit keine Obergrenze mehr für die Anzahl der an einem Weiterbildungsangebot teilnehmenden Personen.
- Die Maskenpflicht für Präsenzveranstaltungen, die draussen stattfinden, wird aufgehoben.
Bei Präsenzveranstaltungen im Innern gilt weiterhin die Maskenpflicht. Weiterhin gilt zudem gemäss den Vorgaben für Schutzkonzepte die Abstandspflicht von 1,5 Metern. Bei Kursen, in denen Sitzplätze zur Verfügung stehen, sind wie bisher die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird. Als gleichwertiger Abstand gilt die Distanz, die durch den Wegfall eines im betreffenden Betrieb üblichen Sitzes oder Stuhls in einer Stuhlreihe entsteht.
Bezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung verlängert
Neben den Corona-Regeln hat der Bundesrat auch die Vorgaben für die Kurzarbeitsentschädigung angepasst. Ab 1. Juli 2021 wird die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) auf 24 Monate erhöht sowie das vereinfachte Verfahren für KAE verlängert. Weiter hat der Bundesrat eine Verlängerung des Anspruchs auf KAE für Lernende sowie Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen unter Einführung einer neuen Voraussetzung beschlossen.
Medienmitteilungen des Bundesrats vom 23.6.21:
Bild: Corona-Virus