Corona-Härtefallregelung 2022


Trotz Aufhebung aller Corona-Massnahmen können Unternehmen auch dieses Jahr Härtefallentschädigung beantragen. Die Bestimmungen dafür hat der Bundesrat in einer neuen Härtefallverordnung (HFMV 2022) definiert. Gesuche für dieses Jahr können bis Ende Juni eingereicht werden.

Über die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 konnte der Bund Unternehmen finanziell unterstützen, die in den Jahren 2020 und 2021 grosse Umsatzrückgänge im Vergleich zur Zeit vor der Pandemie aufwiesen. Die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) ermöglicht es den Kantonen nun zusätzlich, Unternehmen mit ungedeckten Kosten von Januar bis Juni 2022 finanziell zu unterstützen.

Was weiterhin gilt

Unverändert im Vergleich zur Verordnung 2020 bleiben in der aktuellen Regelung der Zweck, die Abwicklung der Gesuche, die bedingte Gewinnbeteiligung und das Gewinnausschüttungsverbot. Ebenfalls unverändert sind die Anspruchsvoraussetzungen. Im Jahr 2022 können also nur Unternehmen unterstützt werden, welche die Voraussetzungen gemäss Verordnung 2020 erfüllen (Umsatzeinbusse von über 40% oder eine mindestens vierzigtägige behördliche Schliessung in den Jahren 2020 und/oder 2021), einen Mindestjahresumsatz von 50’000 Franken erwirtschaften und vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden.

Zusätzliche Bestimmungen

Neu ist der Referenzzeitrahmen: Über die HFMV 22 können Einbussen, welche die Periode von Januar bis Juni 2022 betreffen, geltend gemacht werden. Bemessungsgrundlage sind die ungedeckten Kosten. Die Obergrenze beträgt in der Regel 9% des Jahresumsatzes 2018/2019; in einigen Fällen gelten andere Obergrenzen. Grosse Unternehmen müssen zudem belegen, dass sie alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zum Schutz ihrer Kapitalbasis ergriffen haben.

Bei Umsatzrückgängen in den Jahren 2020 und 2021 gilt die Verordnung HFMV 2020. Den Kantonen ist jedoch freigestellt, die neue Regelung gemäss HFMV 22 auch rückwirkend auf das Jahr 2021 anzuwenden.

Bild: Schule