Der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise beschlossen. Die Weiterbildung ist von den Verschärfungen nicht betroffen. So bleibt namentlich die Ausnahmeregelung für Präsenzunterricht bestehen. Mit den neuen Massnahmen hat der Bundesrat auch die Härtefallverordnung angepasst.
Für die Weiterbildung bleibt die seit dem 9. Dezember gültige Regelung in Kraft. Der SVEB begrüsst, dass der Bundesrat erneut von einem absoluten Präsenzverbot absieht.
Gleichzeitig mit den neuen Corona-Massnahmen hat der Bundesrat auch über die Anpassung der Härtefallverordnung sowie die Verordnung zum Erwerbsausfall informiert. Damit vollzieht er die vom Parlament beschlossenen Gesetzesanpassungen beim Covid-19-Gesetz. Bei den kantonalen Härtefallmassnahmen wird die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von 100’000 auf 50’000 Franken gesenkt. Beim Covid-Erwerbsersatz wird die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt.
Die Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen führt dazu, dass mehr Weiterbildungsanbieter von den Abfederungsmassnahmen profitieren können als bisher. Anträge für Härtefallhilfen können die bei den Kantonen eingereicht werden.