Der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise beschlossen. Die Weiterbildung ist von den Verschärfungen nicht direkt betroffen. So bleibt namentlich die Ausnahmeregelung für Präsenzunterricht bestehen. Deren Auslegung wird in den Erläuterungen zur Verordnung allerdings enger gefasst.
Der Bundesrat sieht auch mit den heute beschlossenen verschärften Corona-Massnahmen von einem absoluten Präsenzverbot ab. Bereits am Mittwoch hat er allerdings bei den Erläuterungen zu Art. 6d der Corona-Verordnung, welcher die Auslegung der Ausnahmereglung für Präsenzunterricht beschreibt, Anpassungen vorgenommen.
Neu wird die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung auf Weiterbildungsangebote beschränkt, die zu einem staatlich geregelten Abschluss (bspw. in der Höheren Berufsbildung), einem anerkannten Branchenabschluss, oder weiteren für die Gesellschaft wichtigen Diplomen und Zertifikaten führen. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Präsenzunterrichts bleibt, dass die physische Anwesenheit zwingend nötig ist.
Präsenzunterricht ist zudem weiterhin möglich bei Weiterbildungen für Teilnehmende, die aufgrund von fehlenden Grundkompetenzen nicht in der Lage sind, an digitalem Unterricht teilzunehmen. Erlaubt bleiben auch Einzelunterricht sowie Angebote, die im Freien stattfinden und bei denen von einer geringen Teilnehmerzahl auszugehen ist.
Für Kursangebote im Freizeitbereich, die nicht zu einem «anerkannten» Diplom oder Zertifikat führen, gilt neu ein generelles Präsenzverbot. Namentlich genannt werden Kochkurse, Töpferkurse und Handwerkskurse.
Für den SVEB ist die Unterscheidung zwischen Weiterbildungen, die zu einem Abschluss führen, und übrigen Angeboten nicht nachvollziehbar. Diese Regelung beinhaltet ausserdem eine bevorzugte Behandlung der berufsorientierten Weiterbildung gegenüber der allgemeinen und kulturellen Weiterbildung, was aus Sicht des SVEB nicht gerechtfertigt ist. Entsprechend hat sich der SVEB bereits beim Bund für eine Gleichbehandlung aller Weiterbildungsangebote ausgesprochen.