Seit 17. Februar 2022 bestehen für die Weiterbildung keine Einschränkungen wegen Corona. Hier finden Weiterbildungsanbieter Informationen zu Corona-Hilfen des Bundes.
F: Können Weiterbildungsanbieter Härtefallhilfe beantragen?
A: Ja. Ein Härtefall liegt gemäss Verordnung des Bundes vor, wenn der Jahresumsatz des Weiterbildungsanbieters im Jahr 2020 infolge behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 unter 60 Prozent des Durchschnitts der Jahre 2018 und 2019 liegt. Dabei muss der Anbieter im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50’000 Franken erzielt haben. Die Unterstützung setzt zudem neben anderen Bedingungen voraus, dass der Anbieter vor Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war.
Betriebe, die seit dem 1. November 2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, gelten zudem ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall. Zudem können auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in dem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten.
F: Gilt die Härtefallhilfe auch für 2022?
A: Ja, der Bundesrat hat im Februar 2022 eine neue Härtefallverordnung erlassen. Die Bedingungen für Härtefallentschädigungen bleiben insgesamt dieselben wie in den beiden letzten Jahren. Neu ist, dass Einbussen für die Periode Januar bis Juni 2022 geltend gemacht werden können. Bemessungsgrundlage sind die ungedeckten Kosten. Die Obergrenze beträgt in der Regel 9% des Jahresumsatzes 2018/2019; in einigen Fällen gelten andere Obergrenzen. Grosse Unternehmen müssen zudem belegen, dass sie alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zum Schutz ihrer Kapitalbasis ergriffen haben.
Die Härtefallverordnung HFMV 22 ist vorerst auf das Jahr 2022 begrenzt. Aktuelle Eingabefrist für Härtefallentschädigung ist der 30. Juni 2022.
Bei Umsatzrückgängen in den Jahren 2020 und 2021 gilt die Verordnung HFMV 2020. Den Kantonen ist jedoch freigestellt, die neue Regelung gemäss HFMV 22 auch rückwirkend auf das Jahr 2021 anzuwenden.
F: Kann nach Beendigung der «besonderen Lage» weiterhin Kurzarbeit beantragt werden?
A: Ja, Unternehmen können bis Ende 2022 weiterhin Kurzzeitarbeitsentschädigung für festangestellte Mitarbeitende (in Monats- und Stundenlohn) beantragen. Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen haben ab April 2022 allerdings keinen Anspruch mehr auf Kurzarbeitsentschädigung.
Die Anträge müssen bei den kantonalen Ämtern für Wirtschaft und Arbeit gestellt werden.
F: Müssen Kurskosten aufgrund von Absagen wegen des Corona-Virus vollständig zurückerstattet werden?
A: Bei einem Weiterbildungsvertrag liegt ein zweiseitiges Vertragsverhältnis vor. Es beruht auf Leistung und Gegenleistung. Hat der Kunde die Kurskosten bereits bezahlt, kann aber die Leistung des Kursanbieters nicht oder nicht vollständig in Anspruch nehmen – aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat – hat er Anspruch auf Rückerstattung oder pro rata Rückerstattung des bezahlten Betrags. Der Anbieter kann diesbezüglich in seinen AGB oder im Vertrag Präzisierungen und Differenzierungen vornehmen.
In dieser aussergewöhnlichen Situation rät die Stiftung für Konsumentenschutz davon ab, das Kostenrisiko tel quel auf die Kursteilnehmer zu überwälzen. Wie der Konsumentenschutz schreibt, stellten derart einseitige AGB nicht nur einen Vertrauensbruch der Kundschaft gegenüber dar. Sie könnten als zu einseitig formuliert auch gegen das Lauterkeitsrecht verstossen.
Die Corona-Krise stellt für die Anbieterseite über alle Branchen hinweg eine herausfordernde Situation dar. Es sollten daher Alternativlösungen gesucht und angeboten werden. Solche Alternativlösungen sollten auch von Kundenseite in Betracht gezogen werden. Dabei hat der Kunde aber weiterhin das Recht, die Kurskosten zurückzufordern, wenn er eine angebotene Alternativlösung nicht annehmen kann; z. B. weil er in der neu vorgeschlagenen Kursperiode für längere Zeit im Ausland weilt oder ein geplanter medizinischer Eingriff stattfindet.
F: Gibt es eine Versicherung gegen Umsatzeinbussen?
A: Es lohnt sich, auf jeden Fall zu prüfen, ob für Ausfälle im Zusammenhang mit einer Pandemie eine Versicherungsdeckung besteht. Deckung bietet auf jeden Fall eine Epidemieversicherung, wobei eine solche sehr teuer ist und daher nur bei wenigen Unternehmen vorhanden sein dürfte. Auch eine Betriebsausfallversicherung kann Deckung bieten für Schäden infolge einer Pandemie, häufiger aber ist dieses Risiko bei Betriebsausfallversicherungen ausgeschlossen.
Bild: Chalkboard