Bildungspolitische Grundsätze
Die bildungspolitischen Grundsätze legen fest, wie sich der SVEB als Dachverband im bildungspolitischen Umfeld positioniert. Sie zeigen, wofür wir uns einsetzen, welche Position wir gegenüber Staat und Kantonen vertreten und was wir von der Umsetzung des neuen Weiterbildungsgesetzes (WeBiG) erwarten.
Kontext und Hintergrund
Der SVEB hat sich jahrzehntelang für ein Weiterbildungsgesetz engagiert und den Prozess zu seiner Entwicklung mitgestaltet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Januar 2017 ist ein wichtiger Meilenstein erreicht. Die wichtigsten Anliegen des SVEB sind im Gesetz vertreten, gerade im Bereich der Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener. Das WeBiG ist jedoch kein innovatives oder visionäres Gesetz, das der Weiterbildung neue Perspektiven eröffnen würde. Es beschränkt sich darauf, das bestehende System zu stützen, den Weiterbildungsbegriff zu definieren und die bildungspolitischen Ziele des Bundes zu benennen.
Entscheidend ist nun die Frage, wie das Gesetz umgesetzt wird. Der SVEB engagiert sich dafür, dass alle Grundsätze in den Spezialgesetzen umgesetzt werden und dass Bund und Kantone die Fördermöglichkeiten, die sie auf der Grundlage des WeBiG haben, ausschöpfen.
Zudem gibt es zahlreiche Fragen und Anliegen, die im WeBiG nicht enthalten sind. Auch in diesen Bereichen braucht es das Engagement des SVEB und seiner Mitglieder, damit lebenslanges Lernen für alle Erwachsenen zur Selbstverständlichkeit wird.
Meilenstein Weiterbildungsgesetz (WeBiG)
Im Mai 2006 wurde per Volksabstimmung entschieden, dass die Bundesverfassung eine Bestimmung zur Weiterbildungsartikel enthalten sollte. Zehn Jahre später verabschiedete das Parlament das erste Bundesgesetz über die Weiterbildung, seit Januar 2017 ist das WeBiG in Kraft.
Der Weiterbildungsartikel in der Bundesverfassung
BV Art. 64a
- Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
- Der Bund kann die Weiterbildung fördern.
- Das Gesetz legt die Bereiche und Kriterien fest.
Das Weiterbildungsgesetz
Das WeBiG ist ein Rahmengesetz. Umgesetzt wird es vorwiegend über die Spezialgesetze, also beispielsweise über das Berufsbildungs-, das Ausländer- oder das Sozialversicherungsgesetz. Das WeBiG definiert Weiterbildung als non-formale Bildung und ordnet diesen Bildungsbereich in das nationale Bildungssystem ein.
Den Kern des WeBiG bilden die fünf Grundsätze:
- Verantwortung (Art. 5)
- Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Art. 6)
- Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung (Art. 7)
- Verbesserung der Chancengleichheit (Art. 8)
- Wettbewerb (Art. 9)
Das WeBiG ist nicht primär ein Finanzierungsgesetz. Es enthält jedoch zwei Fördertatbestände:
Die Förderung der Organisationen der Weiterbildung (Art. 12) und die Förderung der Grundkompetenzen von Erwachsenen (Art. 13-16). Die Finanzierung dieser beiden Bereiche wird über die Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) geregelt, die jeweils für vier Jahre gilt.
Mit dem WeBiG wurde die Weiterbildung in das nationale Bildungssystem eingeordnet und erstmals in der Geschichte der Weiterbildung ist auch die Zuständigkeit des Bundes im Weiterbildungsbereich klar geregelt. Früher waren die Zuständigkeiten unklar und über mehrere Departemente und Bundesämter verteilt. Seit der Einführung des WeBiG ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI für die Förderung der Weiterbildung auf Bundesebene zuständig.
Die 7 Grundsätze
1. Förderung eines chancengerechten Zugangs zur Weiterbildung
- Förderung der Grundkompetenzen (GK) Erwachsener:
- Aufbau eines flächendeckenden Angebots in allen GK-Bereichen in allen Kantonen sowie Förderung der Nachfrage auf Basis von Art. 13-16 WeBiG
- Erhöhung der finanziellen Mittel zur Umsetzung von Art. 13–16 WeBiG im Rahmen der BFI 2021-2024
- Förderung und Nutzung von handlungs- und kontextorientierten Fördermodellen (Art. 14 WeBiG)
- Nutzung der Weiterbildungs-Strukturen zur Förderung der Grundkompetenzen in den Spezialgesetzen
- Förderung von flexiblen, erwachsenengerechten Bildungs- und Beratungsmodellen in der Nachholbildung (BAE)
- Förderung niederschwelliger Informations- und Beratungsangebote
- Förderung der Weiterbildung zur Integration von MigrantInnen, zur Inklusion sowie zur Reduktion von Armut (Art. 8 WeBiG)
- Förderung der betrieblichen Weiterbildung, insbesondere von Geringqualifizierten und speziell in KMU, über:
- Information und Sensibilisierung von Entscheidungsträgern in Betrieben
- Entwicklung und Implementierung von effizienten Anreizsystemen, damit Arbeitgeber ihre Verantwortung übernehmen (Art. 5 WeBiG)
2. Förderung der Professionalisierung
- Weiterentwicklung und Förderung des Systems AdA
- Förderung der Vernetzung, des Austauschs und des Wissenstransfers zwischen Ausbildenden und Fachpersonen in der Weiterbildung
- Förderung der Aus- und Weiterbildung von Kursleitenden, die mit benachteiligten Zielgruppen arbeiten, insbesondere im Bereich Grundkompetenzen
3. Förderung der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Art. 6 WeBiG)
- Förderung einer koordinierten Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Weiterbildung
- Sensibilisierung der Akteure, insbesondere der WB-Anbieter für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
4. Förderung der Wertigkeit und der Anrechenbarkeit von informeller und non-formaler Bildung (Art 7 WeBiG)
- Weiterentwicklung und Förderung von Validierungsverfahren
- Förderung der Kompetenzorientierung und der Modularisierung
- Einführung eines Einstufungssystems für non-formale Abschlüsse. Einstufung trägerübergreifender Abschlüsse (Branchenzertifikate) in den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)
5. Entwicklung des Weiterbildungssystems
- Umsetzung des WeBiG in den Spezialgesetzen
- Berücksichtigung von internationalen bildungspolitischen Prozessen, die die Weiterbildung betreffen, insbesondere die Weltkonferenz für Weiterbildung CONFINTEA sowie die Agenda 2030
- Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle
- Förderung von Entwicklungsprojekten, bspw. im Bereich der Digitalisierung
- Förderung der WB Forschung (Art. 11 WeBiG)
- Erarbeitung von Grundlagen durch den Ausbau von Monitoring und WB-Statistik (Art. 18, 19 WeBiG)
6. Förderung der Koordination und Vernetzung
- Einrichten einer breit abgestützten WB-Konferenz; Koordination zwischen Bund, Kantonen, Sozialpartnern und Organisationen der Weiterbildung
- Förderung von Organisationen der Weiterbildung zur Umsetzung des WeBiG (Art 12), Erhöhung der Mittel für diese Organisationen im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) 2021–2024
- Förderung der internationale Vernetzung und Zusammenarbeit
7. Erhöhung der öffentlichen Präsenz und der Transparenz in der Weiterbildung
- Förderung der Information zur Weiterbildung
- Unterstützung von Informationsangeboten und Projekten, die die Transparenz in der Weiterbildung fördern
- Förderung von Kampagnen und weiteren Sensibilisierungsmassnahmen für die breite Bevölkerung sowie für Multiplikatoren