Bund regelt die Corona-Härtefallhilfe


Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November die Verordnung für Härtefallregelung verabschiedet. Sie tritt am 1. Dezember in Kraft und ermöglicht auch die Unterstützung von Weiterbildungsanbietern.

Härtefallhilfen sind im Rahmen des Bundesprogramms für Weiterbildungsbetriebe möglich, die vor Ausbruch der Corona-Pandemie «profitabel und überlebensfähig» waren und während der Krise im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt eine Umsatzeinbusse von mindestens 40% erlitten haben. Laut Verordnung müssen Gesuchsteller für die Härtefallhilfen im Mittel von 2018 und 2019 einen Jahresumsatz von mindestens 100’000 CHF erzielt haben.

Die Verordnung regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Betriebe Anspruch auf Härtefallhilfe haben Die Härtefallhilfen können als nichtrückzahlbare Gelder (à-fonds-perdu-Beiträge), als  Bürgschaften, Garantien oder Darlehen fliessen. Wie die Hilfen konkret ausgestalten werden, bleibt den  Kantonen überlassen.

Der SVEB begrüsst das Härtefallprogramm. Es ist aus Sicht des Verbandes eine dringend notwendige Massnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in der Weiterbildungsbranche.