Das grundsätzliche Präsenzverbot in der Weiterbildung erfordert neue Sonderregelungen für das AdA-System. Neu können die meisten Module komplett online durchgeführt werden. Für das Modul 2 sieht die Schweizerische Kommission AdA (SK AdA) die Ausnahmeregelung des Bundes erfüllt, sodass dieses weiterhin im Präsenzunterricht stattfinden kann.
Seit dem 2. November gilt wieder ein Präsenzverbot in der Weiterbildung und der Höheren Berufsbildung. Um den Vorgaben des Bundes gerecht werden zu können, erlaubt die SK AdA nun, dass die Module M1, M3, M4, M5, PA, PA-E und WBM digital komplett online durchgeführt werden können. Weiterhin im Präsenzunterricht stattfinden soll hingegen das Modul M2 («Gruppenprozesse in Lernveranstaltungen begleiten»).
Die Massnahmen des Bundes sind weniger rigide als in der ersten Corona-Welle im März. Die entsprechende Verordnung sieht eine Ausnahme vom Präsenzverbot vor für «bestimmte Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist». Aus Sicht des SVEB als Trägerschaft des Fachausweises Ausbilderin/Ausbilder ist beim Modul AdA FA-M2 die Erfordernis von Präsenzunterricht gegeben: mit Bezug auf die Handlungskompetenz in der Modulbeschreibung und auf das Berufsbild in der Prüfungsordnung. Die Handlungskompetenz des Moduls M2 kann nicht via Online-Unterricht entwickelt werden.
Für die Durchführung von Präsenzunterricht gemäss Ausnahmeregelung muss ein Schutzkonzept vorliegen, welches alle vom Bund vorgegebenen Abstands- und Hygieneregeln berücksichtigt und zudem Auskunft gibt, warum diese Kursteile in Präsenz durchgeführt werden müssen. Allfällige kantonale Vorgaben müssen ebenfalls zwingend eingehalten werden. Die Schutzkonzepte müssen bei einer allfälligen kantonalen Kontrolle vorgelegt werden. Falls ein Anbieter zum Schluss kommt, dass auch Teile anderer AdA-Module im Präsenzunterricht durchgeführt werden müssen und die Ausnahmeregelung zum Tragen kommt, liegt es in seiner eigenen Verantwortung, dies im Schutzkonzept entsprechend zu begründen. Dabei gilt es aber zu beachten, dass einzelne Kantone ihre Massnahmen verschärft haben und wohl weitere Kantone Verschärfungen beschliessen werden. Die Ausnahmeregelung kann daher nicht in allen Kantonen angewandt werden.